Erwägungsgrund 8 32024L0884
Als Parallelbestimmung zu Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU, der für andere Nutzer als private Haushalte gilt, wird den Herstellern mit Artikel 12 Absatz 1 der genannten Richtlinie in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 der genannten Richtlinie die Finanzierung der Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten in Bezug auf nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Produkte auferlegt. Aus den im Urteil des Gerichtshofs dargelegten Gründen wären diese Bestimmungen, soweit sie für die Finanzierung dieser Abfallbewirtschaftungskosten für zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebrachte Photovoltaikmodule sowie für zwischen dem 13. August 2005 und dem 15. August 2018 in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich gelten, ebenfalls in einer Weise rückwirkend anwendbar, die dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderläuft. Artikel 12 der Richtlinie 2012/19/EU sollte daher dahin gehend geändert werden, dass er weder für Photovoltaikmodule, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden, noch für Elektro- und Elektronikgeräte aus dem offenen Anwendungsbereich gilt, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 15. August 2018 in Verkehr gebracht wurden.