§ 11 SBodSchG
Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz, dem Bundes-Bodenschutzgesetz sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Daten zu erheben und weiter zu verarbeiten.
Werden personenbezogene Daten nicht bei dem/der Betroffenen erhoben, so hat die erhebende Stelle die Betroffenen von der Speicherung sowie über die Zweckbestimmung der Verarbeitung zu unterrichten. Erfolgt eine Übermittlung, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
der/die Betroffene auf andere Weise von der Speicherung oder der Übermittlung Kenntnis erlangt hat,
die Unterrichtung des/der Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder
die Speicherung oder Übermittlung der Daten auf Grund eines Gesetzes ausdrücklich vorgesehen ist.
Die zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, soweit diese Aufgaben des Umweltschutzes, insbesondere solche der Information, der Vorsorge, der Überwachung, der Gefahrenabwehr oder der Schadensbeseitigung wahrnehmen und die Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind.