§ 13 SBodSchG
(zu §§ 24, 25 BBodSchG) Kosten für Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme oder unmittelbaren Ausführung durchgeführt werden, ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer als Verpflichtete oder Verpflichteter nicht herangezogen wird. § 32 Abs. 3 des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anwendbar.
Die den unteren Bauaufsichtsbehörden als unteren Bodenschutzbehörden hierdurch entstehenden Kosten werden diesen vom Saarland im jeweils folgenden Haushaltsjahr im nachgewiesenen Umfang erstattet. 4. Teil Zuständigkeiten, Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten