§ 15 SBodSchG
Bestimmung der Zuständigkeiten in besonderen Fällen
(1)
Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Bodenschutzbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit einheitlich zu regeln, so bestimmt das Ministerium für Umwelt die zuständige Behörde.
(2)
Ist in derselben Sache auch die Zuständigkeit einer Behörde eines anderen Bundeslandes gegeben, so kann das Ministerium für Umwelt mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.