§ 9 SBodSchG
Bodenprobenbank
(zu § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 21 Abs. 4 BBodSchG) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz oder dessen Beauftragte können ausgewählte Bodenproben untersuchen und sie unter Dokumentation von Ort, Zeitpunkt, Verfahren der Probenahme und der angewandten Untersuchungsmethode in einer Bodenprobenbank einlagern. Die Bodenprobenbank hat den Zweck, den Ist-Zustand des Bodens zu dokumentieren, um rückschauende Untersuchungen des Bodens als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte zu ermöglichen. 3. Teil Ausgleichsvorschriften, Datenschutz und Datenübermittlung, Kosten