§ 10 SiÜpG SL 2021
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
§ 10 SiÜpG SL 2021
1.
die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestufter Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
3.
die bei der Verfassungsschutzbehörde oder einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle tätig werden sollen, die nach Feststellung der Landesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt,