§ 39 SiÜpG SL 2021
Übergangsregelung
Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen Personen, die vor dem 1. Januar 2010 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den vergangenen zehn Jahren vor dem 24. September 2021 keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt bis zum 24. September 2026 § 17 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten regulären Aktualisierung tritt.