§ 30 SiÜpG SL 2021
Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle
Für die Sicherheitsakte in der nicht öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.