§ 37 SiÜpG SL 2021
Jede Person kann sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach diesem Gesetz durch öffentliche oder nicht öffentliche Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kontrolliert bei den öffentlichen und den nicht öffentlichen Stellen die Einhaltung der anzuwendenden Vorschriften über den Datenschutz bei der Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die G10-Kommission unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, es sei denn, die G10-Kommission ersucht die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, sie bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr oder ihm darüber zu berichten. Der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit unterliegen auch nicht personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit widerspricht.
Die öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und ihre oder seine schriftlich besonders Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Den in Satz 1 genannten Personen ist dabei insbesondere Dies gilt nicht, soweit die zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Landes gefährden würde.
Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 2 stehen,
jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.