§ 34 SiÜpG SL 2021
Verordnungsermächtigung
§ 34 SiÜpG SL 2021
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen,
1.
welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen im Land oder nicht öffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des § 1 Absatz 4 sind,
2.
welches Ministerium für die nicht öffentliche Stelle zuständig ist und
3.
welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen im Land Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 wahrnehmen.