§ 38 SiÜpG SL 2021
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.