Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen · Abschnitt I
Bei der Umwandlung von Uraltguthaben werden nur volle Reichsmarkbeträge berücksichtigt.
§ 7 UErgGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen