Erwägungsgrund 1 31984R3440
Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 untersagt die Verwendung von Vorrichtungen, durch die die Maschen in irgendeinem Teil eines Netzes verstopft oder praktisch verkleinert werden.
Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 untersagt die Verwendung von Vorrichtungen, durch die die Maschen in irgendeinem Teil eines Netzes verstopft oder praktisch verkleinert werden.