Erwägungsgrund 15 31984R3440
Zwecks eines Flappers ist, es zu ermöglichen, daß die Fänge vom vorderen Teil des Schleppnetzes in den hinteren gelangen, die Möglichkeit ihrer Rückkehr aber eingeschränkt wird.
Zwecks eines Flappers ist, es zu ermöglichen, daß die Fänge vom vorderen Teil des Schleppnetzes in den hinteren gelangen, die Möglichkeit ihrer Rückkehr aber eingeschränkt wird.