Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen
Zweck einer Steertleine ist es, den Steert zu verschließen.
Erwägungsgrund 11 31984R3440Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen