Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kommission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen
Zweck eines Rundstropps ist es, eine Ausdehnung des Steertdurchmessers zu begrenzen.
Erwägungsgrund 14 31984R3440Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen