Erwägungsgrund 5 31984R3440
Bei der Fischerei auf Arten, für die in der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 keine Mindestmaschenöffnung festgelegt ist, braucht das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen nicht untersagt zu werden.
Bei der Fischerei auf Arten, für die in der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 keine Mindestmaschenöffnung festgelegt ist, braucht das Anbringen von Vorrichtungen an Schleppnetzen nicht untersagt zu werden.