Erwägungsgrund 1 31997R0669
Nach den Artikeln 3 und 8 des am 6. Dezember 1996 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits müssen die Zölle für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse, die in Protokoll Nr. 1 zu dem Abkommen aufgeführt sind, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft beseitigt werden.