Erwägungsgrund 5 31997R0669
Dieses Verfahren sollte auch dann Anwendung finden, wenn das genannte Abkommen geändert wird, sofern in den vereinbarten Änderungen die Waren, die durch Zollkontingente oder Zollplafonds begünstigt sind oder die der statistischen Überwachung unterliegen, die Warenmengen, die Kontingentszollsätze und -zeiträume sowie gegebenenfalls die jeweiligen Zwangsbedingungen festgelegt sind.