Erwägungsgrund 9 31997R0669
Für die Gemeinschaftszollplafonds unterworfenen Waren des Anhangs II kann eine gemeinschaftliche Überwachung mit Hilfe eines Verwaltungsverfahrens erreicht werden, nach dem die Einfuhren der betreffenden Waren auf die genannten Plafonds für die gesamte Gemeinschaft nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr angerechnet werden. Dieses Verwaltungsverfahren muß die Möglichkeit vorsehen, die Zollsätze wieder anzuwenden, sobald die Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind.