Erwägungsgrund 12 31997R0669
Die Verordnung (EG) Nr. 1983/95, mit der die gemäß dem alten Abkommen anwendbaren Maßnahmen festgelegt wurden, ist aufzuheben —
Die Verordnung (EG) Nr. 1983/95, mit der die gemäß dem alten Abkommen anwendbaren Maßnahmen festgelegt wurden, ist aufzuheben —