Erwägungsgrund 2 31997R0669
Diese Beseitigung der Zölle erfolgt im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds sowie im Fall bestimmter Erzeugnisse im Rahmen einer gemeinschaftlichen statistischen Überwachung. Es sind deshalb Zollkontingente und -plafonds für diese Erzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern in der in den Anhängen I und II dieser Verordnung angegebenen Höhe zu eröffnen; für die Erzeugnisse von Anhang III dieser Verordnung ist eine gemeinschaftliche statistische Überwachung einzurichten.