Erwägungsgrund 3 31997R0669
Die in den Anhängen I, II und III angegebenen Präferenzzollsätze gelten nur, wenn der Frei-Grenze-Preis, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Aquakultur festgestellt wird, mindestens dem von der Gemeinschaft festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis für die betreffenden Waren oder Warenkategorien entspricht.