Erwägungsgrund 7 31997R0669
Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft hinsichtlich der in den Gemeinschaftszollkontingenten in Anhang I aufgeführten Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewendet werden.