Art. 16 31997R0088
Informationsaustausch
(1)
(2)
Im Rahmen von Bekanntmachungen werden gegebenenfalls von Zeit zu Zeit aktualisierte Listen der untersuchten beziehungsweise der befreiten Parteien veröffentlicht, die den interessierten Parteien auf Antrag auch unverzüglich übermittelt werden.
(3)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen der Kommission binnen eines Monats nach Ablauf jeden Vierteljahres Auskünfte über die befreiten Parteien auf einem Formblatt nach Anhang IV.