Art. 15 32000R2222
Die Sapard-Stelle und der Nationale Fonds halten die Unterlagen während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der letzten Zahlung an den Begünstigten zur Verfügung der Kommission.
Werden Kontrollen im Rahmen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 vorgenommen, so gelten die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2 . sowie Artikel 8 Absätze 1 und 2 und Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 mutatis mutandis für die Durchführung des Sapard-Programms.
Es wird von den Bewerberländern verlangt werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 1681/94ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 43 . der Kommission enthaltenen Regeln betreffend Unregelmäßigkeiten und die Einrichtungen eines einschlägigen Informationssystems anzuwenden.