Art. 18 32004R1653
Der Direktor beschließt die Mittelübertragungen im Rahmen des Verwaltungshaushalts. Er unterrichtet vorab den Lenkungsausschuss, der die Mittelübertragungen ablehnen kann. Billigt der Lenkungsausschuss die Mittelübertragungen oder liegt nach Ablauf von 3 Wochen nach seiner Unterrichtung keine Stellungnahme vor, so kann der Direktor die geplanten Mittelübertragungen vornehmen.Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als sie ihre Zweckgebundenheit behalten.