Art. 50b 32004R1653
Artikel 265a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 gilt entsprechend für die Auswahl von Sachverständigen, die der Agentur insbesondere bei der Bewertung von Vorschlägen, Finanzhilfeanträgen und Angeboten helfen und technische Unterstützung bei der Begleitung und abschließenden Bewertung von Projekten leisten und auf der Grundlage eines Festbetrags vergütet werden. Die Agenturen können auch auf die von der Kommission erstellte Liste von Sachverständigen zurückgreifen.