Art. 69 32004R1653
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission können zu den in ihre jeweilige Zuständigkeit fallenden Haushaltsfragen alle erforderlichen Auskünfte und Nachweise erhalten.
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission können zu den in ihre jeweilige Zuständigkeit fallenden Haushaltsfragen alle erforderlichen Auskünfte und Nachweise erhalten.