Erwägungsgrund 11 32005R2150
Eine unterschiedliche Organisation der Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen in der Gemeinschaft behindert ein einheitliches und zeitgerechtes Luftraummanagement. Daher muss eindeutig festgelegt werden, welche Personen und/oder Organisationen in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Anwendung des Konzepts einer flexiblen Luftraumnutzung zuständig sind. Diese Informationen sollten den Mitgliedstaaten zugänglich sein.