Erwägungsgrund 3 32005R2150
Diese Verordnung gilt nicht für den militärischen Einsatz- und Ausbildungsbetrieb im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.
Diese Verordnung gilt nicht für den militärischen Einsatz- und Ausbildungsbetrieb im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.