Erwägungsgrund 21 32005R2150
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum, eingesetzt auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 —