Erwägungsgrund 2 32005R2150
Eurocontrol wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 beauftragt, die Kommission bei der Ausarbeitung von Durchführungsbestimmungen zur flexiblen Luftraumnutzung zu unterstützen. Diese Verordnung trägt dem im Rahmen dieses Auftrags von Eurocontrol erstellten Bericht vom 30. Dezember 2004 vollständig Rechnung.