Art. 41 32005R0027
Anlande- und Umladeverbot für Schiffe von Nichtvertragsparteien
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Anlandungen und Umladungen von Schwarzem Heilbutt von Nichtvertragsparteischiffen, die im NAFO-Regelungsbereich Fischfang betrieben haben, verboten werden.