Art. 42 32005R0027
Follow-up
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 31. Dezember 2005 einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen nach den Artikeln 36 bis 41 vor, in dem die Gesamtzahl der Fangtage angegeben ist.
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 31. Dezember 2005 einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen nach den Artikeln 36 bis 41 vor, in dem die Gesamtzahl der Fangtage angegeben ist.