Erwägungsgrund 17 32006R1828
Nach Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 ist unter anderem vorgesehen, dass bei operationellen Programmen, bei denen der Gesamtbetrag der zuschussfähigen öffentlichen Ausgaben 750 Mio. EUR nicht übersteigt und die Kofinanzierung durch die Gemeinschaft 40 % der gesamten öffentlichen Ausgaben nicht übersteigt, ein Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, bei der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit den Kontroll- und Prüfanforderungen stärker auf nationale Stellen und Vorschriften zurückzugreifen. Daher muss festgelegt werden, welche Überprüfungen, welche Prüfungen von Vorhaben und welche Verpflichtungen nach nationalen Vorschriften und von nationalen Stellen durchgeführt und übernommen werden können.