Erwägungsgrund 15 32006R1828
Nach Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 legt der Mitgliedstaat vor Vorlage des ersten Antrags auf eine Zwischenzahlung oder spätestens binnen 12 Monaten nach der Genehmigung eines operationellen Programms der Kommission eine Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme, einen Bericht, in dem die Ergebnisse einer Untersuchung über die Einrichtung der Systeme und eine Stellungnahme dazu, inwieweit diese mit den Bestimmungen der Verordnung über Verwaltungs- und Kontrollsysteme in Einklang stehen, vor. Da diese Unterlagen wichtige Elemente für die Kommission sind, auf die sie im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung des Gemeinschaftshaushalts zurückgreift, um sich zu vergewissern, dass die Mitgliedstaaten die Finanzhilfe gemäß den geltenden Regeln und Grundsätzen nutzen, die erforderlich sind, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen, ist es erforderlich, die Informationen, die in solchen Dokumenten enthalten sein sollten, sowie die Grundlage für die Untersuchung und die Stellungnahme detailliert festzulegen.