Erwägungsgrund 1 32006R1922
Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist ein Grundprinzip der Europäischen Union. Nach den Artikeln 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind Diskriminierungen wegen des Geschlechts verboten, und die Gleichheit von Männern und Frauen ist in allen Bereichen sicherzustellen.