Erwägungsgrund 24 32006R1922
Nach Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags können Gemeinschaftsmaßnahmen erlassen werden, um über den Bereich der Beschäftigung hinaus die Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts zu unterstützen und zu fördern. Artikel 141 Absatz 3 des Vertrags ist die spezifische Rechtsgrundlage für Maßnahmen, die gewährleisten sollen, dass der Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen Anwendung findet. Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 3 bildet daher die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass dieser Verordnung —