Erwägungsgrund 4 32006R1922
Der Grundsatz der Chancengleichheit für Männer und Frauen und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Beschäftigung und Beruf ist in Artikel 141 des Vertrags verankert, und es gibt bereits umfangreiche Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Bezug auf Zugang zu Beschäftigung und Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt.