Erwägungsgrund 21 32006R1922
Für Fragen der vertraglichen Haftung des Instituts, die sich nach dem für die vom Institut geschlossenen Verträge geltenden Recht richtet, sollte der Gerichtshof für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel, die in den betreffenden Verträgen enthalten ist, zuständig sein. Der Gerichtshof sollte auch für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten, die Schadensersatz aufgrund der außervertraglichen Haftung des Instituts zum Gegenstand haben, zuständig sein.