Erwägungsgrund 3 32006R1922
Nach Artikel 13 des Vertrags ist der Rat befugt, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen u. a. aus Gründen des Geschlechts in allen Bereichen zu bekämpfen, in denen die Gemeinschaft zuständig ist.
Nach Artikel 13 des Vertrags ist der Rat befugt, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen u. a. aus Gründen des Geschlechts in allen Bereichen zu bekämpfen, in denen die Gemeinschaft zuständig ist.