Erwägungsgrund 11 32006R1922
Da zur Verwirklichung des Ziels der Geschlechtergleichstellung eine Antidiskriminierungspolitik nicht ausreicht, sondern Maßnahmen zur Förderung eines harmonischen Zusammenlebens und der gleichberechtigten Teilhabe der beiden Geschlechter an der Gesellschaft notwendig sind, sollte das Institut einen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leisten.