Erwägungsgrund 2 32006R1922
Nach Artikel 2 des Vertrags ist die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen eine der Hauptaufgaben der Gemeinschaft. Desgleichen muss die Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags bei all ihren Tätigkeiten darauf hinwirken, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, und somit die durchgehende Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts in allen Politikbereichen der Gemeinschaft gewährleisten.