Art. 100 32023R2124
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß den in Artikel 13 Absätze 5 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 und Artikel 120 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Genehmigung dieser Ausnahmen bis zum 15. März jeden Jahres die Modalitäten der Ausnahmen von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 und Artikel 120 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf das Verbot für Fischereitätigkeiten mit Schleppnetzen mit. Die Kommission leitet diese Modalitäten bis zum 31. März jeden Jahres an das GFCM-Sekretariat weiter. Diese Mitteilung umfasst Folgendes:
eine Liste der zugelassenen Schleppnetzschiffe mit ihren Merkmalen;
relevante Gebiete, die durch geografische Koordinaten sowohl an Land als auch auf See und durch statistische Rechtecke der GFCM gekennzeichnet sind;
Maßnahmen zur Überwachung und zur Eindämmung der Auswirkungen auf die Meeresumwelt.