Erwägungsgrund 1 32007R0718
Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 (nachstehend „IPA-Verordnung“ genannt) ist es, den begünstigten Ländern Heranführungshilfe zu leisten und sie auf ihrem Weg von der Nennung in Anhang II über die Nennung in Anhang I der Verordnung bis zur Mitgliedschaft in der Europäischen Union zu unterstützen.