Erwägungsgrund 6 32007R0718
Die Hilfe muss in den Anwendungsbereich nach Artikel 2 der IPA-Verordnung fallen. Sie muss darauf ausgerichtet sein, ein breites Spektrum von Maßnahmen zum Institutionenaufbau in allen begünstigten Ländern zu unterstützen. Mit ihr sind die demokratischen Einrichtungen und die rechtsstaatliche Ordnung zu stärken, die öffentliche Verwaltung zu reformieren, wirtschaftliche Reformen durchzuführen, die Achtung der Menschen- und Minderheitenrechte zu gewährleisten, die Gleichstellung von Mann und Frau und die Bekämpfung der Diskriminierung voranzubringen, die Bürgerrechte und die Entwicklung der Zivilgesellschaft zu fördern, die engere regionale Zusammenarbeit sowie Versöhnung und Wiederaufbau zu unterstützen und ein Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur Bekämpfung der Armut sowie zu einem hohen Umweltschutzniveau in diesen Ländern zu leisten.