Art. 19 32007R0951
Herkunft der Kofinanzierungsmittel
(1)
Die Kofinanzierung erfolgt aus Eigenmitteln der Länder oder Einrichtungen, die an den einzelnen gemeinsamen operationellen Programmen teilnehmen.
(2)
Die teilnehmenden Länder können im Rahmen eines jeden gemeinsamen operationellen Programms die Herkunft und Höhe der Kofinanzierung und die Aufteilung dieser Mittel nach Zielen und Prioritäten selbst bestimmen.
(3)
Sachleistungen der gemeinsamen Verwaltungsstelle können mit vorheriger Genehmigung der Kommission als Kofinanzierungen angesehen werden. In diesem Fall müssen sie im Programmdokument ausdrücklich erwähnt sein.