Art. 20 32007R0951
Kofinanzierungsanteil
(1)
Die Kofinanzierung beträgt mindestens 10 % des Gemeinschaftsbeitrags zum gemeinsamen operationellen Programm, ohne Berücksichtigung der von der Gemeinschaft finanzierten technischen Hilfe.
(2)
Die Kofinanzierung wird nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Laufzeit des Programms verteilt, so dass am Ende des Programms das Mindestziel von 10 % erreicht wird.