Art. 16 32008R1078
Prüfungen und finanzielle Berichtigungen
Die Mitgliedstaaten erteilen der Kommission und dem Rechnungshof alle gegebenenfalls angeforderten Auskünfte für die in Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 genannten Prüfungen und finanziellen Berichtigungen.